2017-02-08

Gesetz zum Schweizer Wein

 

Bundesgesetzgebung

Kantonale Gesetzgebung

Wallis

Das Wallis als Top-Weinregion auf europäischem Level positionieren und etablieren. Das ist mitunter eine Aufgabe und eine Zielsetzung des Weinbauamtes. Dazu gehören das Fördern und Schützen der Appellation d’Origine Contrôlée (AOC) Wallis/Valais.Die Qualität der mit dem AOC ausgezeichneten Weine kontrollieren und erhöhen.Technisch-wirtschaftliche Grundlagen ausarbeiten, welche eine langfristig gesunde, qualitativ hochstehende sowie umweltgerechte Produktion ermöglichen.Gewährleistung der Überwachung von Pflanzenschaderregern.Kontrollieren der Weinberge im Rahmen der Biodiversitätsbeiträge. Beitragen, Schützen und Aufwerten des Walliser Weinerbes. Verwalten und Verbessern der Weinbau-Katasterdaten sowie der Daten im Rebbergregister. Leitung der Weingüter des Kantons Wallis (Grand Brûlé und Châteauneuf). Dazu zählt auch das Durchführen von weintechnischen und önologischen Versuchen.

  • Landwirtschaftsgesetz (GLER) – Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (8. Februar 2007) Das vorliegende Gesetz bezweckt die Verbesserung der ganzheitlichen Leistungsfähigkeit der Walliser Land- und Agrarwirtschaft.
  • Verordnung über den Rebbau und den Wein (14. März 2004) Diese Verordnung bezweckt die Qualität und die Echtheit der Walliser Rebberge, der Trauben und des Walliser Weins, sowie die Sicherstellung des Reb- und Weinsektors und die Markteinführung von Trauben und Wein des Wallis zu fördern, namentlich durch: a) die Abgrenzung von Produktionsgebieten und die Festlegung von angemessenen Rebsorten; b) die Beschränkung der Produktionsmenge; c) die Festlegung von Qualitäts- und Kontrollanforderungen; d) die Reglementierung der Anwendung von geschützten Bezeichnungen gemäss Bundesrecht; e) die Aufstellung einer Statistik über die Weinproduktion und den Weinhandel; f) die Förderung von Bewirtschaftungsmethoden, welche die natürlichen Ressourcen erhalten.
  • Verordnung über die Echtheit der Walliser Rebpflanzen (7. Juli 1999) Die vorliegende Verordnung bezweckt die Echtheit der Walliser Rebpflanzen zu garantieren, die genetische Vielfalt der Rebsorten (verschiedene Typen) zu bewahren, das Erbgut des Kantons zu erhalten und die Wiederherstellung der Rebberge mit gesunden und für die Verbesserung der Echtheit, der Eigenart und der Qualität der AOC-Weine geeigneten Rebpflanzen zu ermöglichen.
  • Dekret über die Blockierung-Finanzierung im Walliser Weinbau (12. September 2013) Die Blockierung-Finanzierung im Walliser Weinbau ist ein Verfahren, bei dem der Kanton ein Bankdarlehen garantiert und dabei einen Teil des Weinlagers eines Einkellerers als Pfand nimmt. Die erhaltene Liquidität darf ausschliesslich dazu verwendet werden, die Weinerntelieferanten für die Ernte 2013 zu bezahlen, wobei der Selbsteinkellerer sein eigener Lieferant ist.

 


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