2010-02-25

Schwyzer Weine – einheitliche Ursprungsbezeichnung

Im Kanton Schwyz werden Weine neu mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung «AOC Schwyz» sowie weiteren Angaben über die Herkunft versehen, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Produktion und Herkunft des Weines werden für die Konsumentinnen und Konsumenten damit transparent und nachvollziehbar, die hohe Qualität des Schwyzer Weines ist sichergestellt. Der Regierungsrat hat hierzu eine neue Verordnung über den Weinbau erlassen.

Im Kanton Schwyz wird aktuell eine Rebfläche von über 38,4 ha bewirtschaftet, wobei der Schwyzer Weinbau auf die einzelnen Regionen und Lagen ausgerichtet ist. Dank der guten Qualität der Trauben kann sich der Schwyzer Wein als regionale Spezialität bestens behaupten. Damit für die Konsumentinnen und Konsumenten schweizweit eine klare Transparenz bezüglich Produktion und Herkunft des Weines sichergestellt und eine hohe Weinqualität erreicht werden kann, hat der Regierungsrat die kantonale Weinbauverordnung – gestützt auf neue Vorschriften des Bundes – einer Teilrevision unterzogen.

Schwyzer Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB) oder «Appellation d’ Origine Controlée» (AOC) werden neu auf Weinetiketten einheitlich mit «AOC Schwyz» als Produktionsgebiet sowie weiteren Angaben über ihre genaue Herkunft (Region, Gemeinde, Lage) bezeichnet. Die Anforderungen an AOC-Weine umfassen die Abgrenzung des geografischen Traubenproduktionsgebiets, das Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten und Anbaumethoden, den natürlichen Mindestzuckergehalt sowie den Höchstertrag pro Flächeneinheit, das einzuhaltende Mischverhältnis und das Verzeichnis der Methoden der Weinbereitung. Schwyzer Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung beanspruchen, werden zur Qualitätssicherung beim Inverkehrbringen stichprobenweise einer Analyse und sensorischen Prüfung durch das Labor der Agroscope ACW Wädenswil unterzogen.

Der mit «AOC Schwyz» bezeichnete Wein muss aus Trauben des Kantons Schwyz hergestellt worden sein. Wird die Lage als Zusatzbezeichnung aufgeführt, müssen die Trauben aus dieser Lage stammen. Wird der Name der Gemeinde als zusätzliche Bezeichnung verwendet, müssen mindestens 60 Prozent des Weines aus Trauben dieser Gemeinde stammen. Vorbehalten bleibt der nach Lebensmittelrecht deklarationsfreie Verschnitt bis höchstens 10 Prozent mit inländischem Wein gleicher Farbe.

Staatskanzlei
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