2014-04-02

5 Liter Wein – Bundesrat erlässt neue Zollfreigrenzen

Bundesrat verabschiedet Änderung der Verordnungen über die Veranlagung von Waren im Reiseverkehr

Mit einer Revision der Zoll- und der Agrareinfuhrverordnung werden die Veranlagung von Waren im Reiserverkehr vereinfacht und der Grenzübertritt beschleunigt. Die vom Bundesrat an seiner heutigen Sitzung genehmigten Verordnungsänderungen treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

Gemäss den neuen Bestimmungen müssen Reisende, die Waren in die Schweiz einführen wollen, künftig am Zoll zwei grundsätzliche Fragen beantworten:

  1. Übersteigt der Gesamtwert der Waren die Wertfreigrenze von 300 Franken?
  2. Werden die definierten Freimengen überschritten?

Werden beide Fragen mit «Nein» beantwortet, sind keine Abgaben zu bezahlen. Sonst werden, je nachdem, Mehrwertsteuer - und/oder Zollabgaben fällig.

Wertfreigrenze bei der Mehrwertsteuer
Das Recht sieht bei der Mehrwertsteuer aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Wertfreigrenze von 300 Franken pro Person und Tag
für Waren vor, die Reisende zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen. Massgebend ist dabei der Wert aller mitgeführten Waren. Neu sind auch alkoholische Getränke und Tabakfabrikate der Wertfreigrenze anzurechnen. Wird der Betrag von 300 Franken überschritten, ist die Mehrwertsteuer auf dem Gesamtwert aller Waren geschuldet.

Freimengen bei zollpflichtigen Waren
Waren, die Reisende zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken in die Schweiz einführen, sind grundsätzlich zollfrei. Nur für so genannte sensible Waren sind aus agrar - oder gesundheitspolitischen Gründen ab einer gewissen Menge nach wie vor Zollabgaben zu bezahlen. Neu gelten ab dem 1. Juli 2014 folgende Freimengen:

 

Waren                                                  
Zollfreie Freimengen
pro Person und pro
Tag                               
Zollabgaben für
Mehrmengen in
CHF
Alkoholische Getränke:
- mit einem Alkoholgehalt bis 18% Vol.
- mit einem Alkoholgehalt über 18% Vol.




5 Liter und
1 Liter (nur für Personen,
die mindestens
17 Jahre alt sind)

CHF 2.00 je Liter
CHF 15.00 je Liter



Fleisch und Fleischwaren
mit Ausnahme von Wild
1 Kilo

CHF 17.00 je Kilo

Butter und Rahm
1 Kilo/Liter
CHF 16.00 je Kilo/Liter
Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken
5 Kilo/Liter
CHF   2.00 je Kilo/Liter
 Tabakfabrikate:
- Zigaretten/Zigarren
- andere Tabakfabrikate
- eine anteilmässige Auswahl dieser
  Erzeugnisse



250 Stück oder
250 Gramm oder

(nur für Personen,
die mindestens
17 Jahre alt sind)

CHF 0.25 je Stück
CHF 0.10 je Gramm



 

Die vom Bundesrat verabschiedete Neuregelung schafft mehr Rechtssicherheit für die Reisenden und erlaubt es der Zollverwaltung, den zunehmenden Reiseverkehr effizienter zu bewältigen. Mittelfristig will die Zollverwaltung eine elektronische Anmeldung von Waren im
Reiseverkehr (z.B. mit Smartphone) ermöglichen, was auch für die Reisenden eine massive Vereinfachung bringen wird.


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