2018-05-29

Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau

Zur Sicherung der Qualität und des Ertrags werden im Rebbau Pflanzenschutzmittel eingesetzt. Die verwendeten Wirkstoffe können die Qualität der Fliessgewässer und des Grundwassers beeinträchtigen.

Die mechanische oder kombiniert mechanisch-chemische Unkrautbekämpfung stellt eine Möglichkeit zur Reduktion des Herbizideinsatzes dar. Durch den Einsatz von Unterstockgeräten lassen sich bei vergleichbaren Erträgen die Herbizidaufwandmengen um 50 bis 100 Prozent reduzieren.

Bei den Fungiziden ist unter anderem der Einsatz von Kupfer problematisch. Kupfer ist kaum abbaubar und reichert sich im Boden an. Im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wurde eine Liste der Pflanzenschutzmittel mit besonderen Risikopotenzial erstellt, zu denen auch Kupfer zählt. Der Einsatz dieser Wirkstoffe soll reduziert werden.

Die Liste ist im Anhang 9 des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel aufgeführt und ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Nachhaltige Produktion > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Aktionsplan Pflanzenschutzmittel

Beiträge für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau
Für die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Rebbau wird gemäss Direktzahlungsverordnung Art. 82 bis und mit 2021 ein jährlicher Betrag pro Hektare ausgerichtet. Für den interessierten Bewirtschafter und die interessierte Bewirtschafterin stehen zwei Massnahmen (M1 und M2) im Herbizid- und zwei Massnahmen (M3 und M4) im Fungizidbereich zur Auswahl.

  Herbizide Beitrag in Franken
M1 Teilverzicht auf Herbizide Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden zwischen den Reihen; unter dem Stock wird nur Blattherbizid auf einer Breite von maximal 50 cm eingesetzt 200 pro ha und Jahr
M2 Verzicht auf Herbizide Vollständiger Verzicht auf Herbizide 600 pro ha und Jahr
  Fungizide  
M3 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial, Reduktion von Kupfer Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel
mit besonderem Risikopotenzial» mit Ausnahme des Einsatzes von höchstens 1,5 kg Kupfer pro Hektar und Jahr 200 pro ha und Jahr
M4 Verzicht auf Fungizide mit besonderem Risikopotenzial Verzicht auf den Einsatz von Fungiziden gemäss der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial». Kein Einsatz von Kupfer 300 pro ha und Jahr

Voraussetzungen und Auflagen
Auf den angemeldeten Flächen dürfen keine Herbizide, Insektizide und Akarizide eingesetzt werden, die auf der Liste «Pflanzenschutzmittel mit besonderem Risikopotenzial» aufgeführt sind. Folgende Flächen können nicht für den Beitrag für reduzierten Herbizideinsatz für den Rebbau angemeldet werden:

  • Flächen, für die der Beitrag für biologische Landwirtschaft nach Artikel 66 ausgerichtet wird.

Anmeldung der Massnahmen
Die Anmeldung erfolgt jährlich und einzelparzellenweise.
Bei der Anmeldung ist anzugeben, welche Massnahme oder Massnahmenkombination im Rebbau umgesetzt wird. Die Massnahme M2 kann einzeln oder in Kombination mit M3 oder M4 angemeldet werden. Alle anderen Massnahmen können
nur in Kombination angemeldet werden (M1 und M3 oder M1 und M4).
In einem zweiten Schritt sind die betroffenen Flächen anzumel- den. Auf allen angemeldeten Flächen muss dieselbe Massnahme oder Kombination von Massnahmen umgesetzt werden.

Gesuch für die Beiträge
Im Rahmen der ordentlichen Datenerhebung für die Direktzah- lungen sind die Flächen zu bezeichnen, auf denen die ange- meldete Massnahme oder Massnahmenkombination umgesetzt wird. Bei Fragen zu den anzumeldenden Flächen wenden Sie sich an das zuständige kantonale Landwirtschaftsamt.

Aufzeichnungen
Folgende Aufzeichnungen müssen pro angemeldeter Fläche geführt werden:

  • Eingesetzte Pflanzenschutzmittel mit Angabe der Menge
  • Datum der Behandlung

Die Aufzeichnungen erfolgen im Rahmen des ÖLN. In welcher Form sie geliefert werden müssen, bestimmt der Kanton.

Abmeldungen
Wenn sich herausstellt, dass die angemeldete Massnahme oder die Massnahmenkombination gesamthaft oder auf einzelnen Flächen nicht umgesetzt werden kann, ist dies dem zuständigen Landwirtschaftsamt unverzüglich zu melden. Eine rechtzeitige Abmeldung (ein Tag vor einer unangekündigten Kontrolle oder vor Erhalt der Ankündigung einer Kontrolle) hat keine Sanktion zur Folge.

Die Abmeldung kann entweder auf Stufe Massnahme oder auf Stufe Parzelle erfolgen:

  • Stufe Massnahme: Abmeldung der einzelnen Massnahme 
oder der Massnahmenkombination für alle angemeldeten 
Flächen.
  • Stufe Parzelle: Vollumfängliche Abmeldung einer einzelnen 
Fläche. Die Abmeldung gilt dabei für alle gemeldeten Mass- nahmen. 
Zum Zeitpunkt der Abmeldung ist ein Wechsel auf andere Massnahmen nicht möglich.

Für Bodenbearbeitung unter dem Stock stehen im Rebbau verschiedene Geräte zur Verfügung, ein- oder zweireihig ein- setzbar.

(Quelle: Johannes Hahnahrt, Agridea)

 


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